"Politisches Engagement soll gefördert werden"
Das Unternehmen erwartet, dass Tätigkeiten so weitergeführt werden, dass eine Rückkehr an den Arbeitsplatz reibungslos verläuft
Grundsätze
für die Freistellung von Mitarbeitern zur Ausübung politischer Mandate in Bundestag, Landtag und Europa-Parlament bzw. bei Übernahme eines Regierungsamtes
Präambel:
Das Unternehmen ist der Überzeugung, dass ein gesellschaftspolitisches Engagement seiner Mitarbeiter im Interesse einer freien und sozialen Gesellschaftsordnung liegt und gefördert werden soll. Diesem Ziel dienen die folgenden Grundsätze. Sie basieren im Wesentlichen auf den gesetzlichen Grundlagen des Bundes und der Länder.
Soweit nach diesen Grundsätzen Leistungen gewährt werden, die über die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen hinausgehen, handelt es sich um freiwillige Leistungen des Unternehmens, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Das Unternehmen gewährt diese Leistungen in der Erwartung, dass die Mandatsträger auch während ihrer Mandatsdauer ihre Tätigkeit bei VW so weiterführen, dass bei Mandatsende eine reibungslose Reintegration in das Unternehmen gewährleistet ist.
Das Unternehmen behält sich die Möglichkeit vor, Leistungen zu verändern bzw. in Einzelfällen eine von den Grundsätzen abweichende Entscheidung zu treffen.
Es wird außerdem unternehmensseitig sichergestellt, dass für die Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat bzw. der Annahme und Ausübung eines Mandats oder Regierungsamtes keine Benachteiligung am Arbeitsplatz verbunden ist.
I. Geltungsbereich
Diese Freistellungsregelung findet Anwendung für alle Mitarbeiter der Volkswagen AG, die für ein politisches Mandat kandidieren oder bereits Mandatsträger sind.
II. Freistellungsanspruch
bei Kandidatur
Ein Freistellungsanspruch besteht nur dann, wenn der Bewerber eine realistische Chance hat, das angestrebte Mandat zu erringen.
Er besteht nur bei Bewerbern von demokratischen Parteien sowie Wählergemeinschaften auf kommunaler Ebene, die sich zu unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen.
III. Kandidatur
Bewerber um ein politisches Mandat werden innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag unter Fortzahlung des Entgeltes in erforderlichem Umfang zur Vorbereitung ihrer Wahl freigestellt, soweit keine zwingenden betrieblichen Gründe dem widersprechen.
IV. Mandatsübernahme
Für die Zeit der Mandatsausübung wird vereinbart:
? Entgeltregelung
Während der Zeit der Ausübung eines Mandats als Bundestags- oder Landtagsabgeordneter oder Abgeordneter des Europäischen Parlaments werden die laufenden Bezüge in der vor Antritt des Mandats erzielten Höhe weitergewährt. Die Leistungszulage bei Angestellten wird auf der Basis der Punkte vor Mandatsantritt festgeschrieben.
Tarifliche und freiwillige Einmalzah-
lungen werden ebenfalls gewährt. Vereinbarte tarifliche Erhöhungen werden berücksichtigt.
? Dienstwagen
Führungskräften wird weiterhin ein Fahrzeug zu den bisherigen Konditionen überlassen.
Mandatsträgern, die nicht Führungskräfte sind, wird ein Dienstwagen der Gruppe 2 b bis zur Fahrzeugklasse "C" (Passat) zur Verfügung gestellt.
Die Kostenbeteiligung beträgt ein Prozent des Verkaufspreises des Fahrzeuges als steuerlicher Zurechnungsbetrag.
? Altersversorgung
Für die betriebliche Altersversorgung werden Zeiten der Mandatsausübung voll berücksichtigt.
Die Regelungen der Versorgungsordnungen I und II (BV 1/87 und 2/87) finden Anwendung. D. h., für die Berechnung gilt:
Werksrente + Gesetzliche Sozialrente + Rentenansprüche aus Mandatstätigkeit = max. 75 Prozent des maßgebenden Bruttoverdienstes.
V. Übernahme eines Regierungsamtes
Für Zeiten der Ausübung eines Regierungsamtes (z. B. als Bundes-, Landesminister, Staatssekretär) wird vereinbart:
? Entgeltregelungen
Eine Entgeltzahlung erfolgt bis zum Ende des Monats, in dem der Werksangehörige sein Amt antritt.
Tarifliche und freiwillige Einmalzahlungen werden nicht gewährt.
? Dienstwagen
Es werden durch die Volkswagen AG keine Dienstwagen zur Verfügung gestellt, da in der Regel mit der Übernahme des Regierungsamtes auch die Stellung eines Dienstwagens verbunden ist.
? Altersversorgung
Für die betriebliche Altersversorgung werden Zeiten der Ausübung eines Regierungsamtes voll berücksichtigt.
Die Regelungen der Versorgungsordnungen I und II (BV 1/87 und 2/87) finden Anwendung. D. h., für die Berechnung gilt:
Werksrente + Gesetzliche Sozialrente + Rentenansprüche aus Regierungsamtstätigkeit = max. 75 Prozent des maßgebenden Bruttoverdienstes
VI. Beendigung des Mandats/Ausscheiden aus einem Regierungsamt
Nach Beendigung der Mandats-/Regierungsamtstätigkeit lebt das aktive Beschäftigungsverhältnis mit alten Rechen wieder auf.
Den ehemaligen Mandatsträger wird eine Tätigkeit im Unternehmen angeboten, die ihrer Stellung vor der Übernahme der Mandats-/Regierungsamtstätigkeit entspricht.
Zum Zweck der Fortbildung bzw. Wiedereingliederung sollen den ehemaligen Mandatsträgern bereits im Vorfeld der Wiederaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses Bildungs- bzw. Qualifizierungsmaßnahmen angeboten werden.
VII. Schlussbestimmungen
Die Einhaltung und Überwachung der Anwendung vorstehender Grundsätze liegt im Zuständigkeitsbereich des Zentralen Tarifwesens.
Anträge auf Freistellung sind an das jeweils zuständige Personalwesen zu stellen.
Diese Regelung tritt mit Wirkung um 1. 4. 1990 in Kraft.













