Muss der Richter den Führerscheinentzug anordnen?
Nach einer Drogenfahrt darf einem Autofahrer der Führerschein auch dann entzogen werden, wenn ihm die Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen wurde.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Beschluss. Blutproben, die ohne richterliche Anordnung entnommen worden seien, könnten im behördlichen Verfahren verwertet werden anders als möglicherweise bei strafrechtlichen Ermittlungen, erklärte das Gericht.
Beide Verfahren dienten schließlich unterschiedlichen Zwecken: Im Strafprozess werde nachträglich kriminelles Unrecht geahndet. Demgegenüber diene der Führerscheinentzug der vorsorglichen Abwehr von Gefahren.
Im konkreten Fall hatte die Blutprobe gezeigt, dass der Kläger unter dem Einfluss von Cannabis Auto gefahren war. Daraufhin entzog die Straßenverkehrsbehörde ihm mit sofortiger Wirkung den Führerschein.
Den dagegen gestellten Eilantrag hatte bereits das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts bestätigten diese Entscheidung.
Aktenzeichen: 10 B 11226/09 OVG













