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14. Februar 2012
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Haftet der Arzt bei zu langer Wartezeit?

Patienten müssen lange Warterei nicht klaglos hinnehmen – Besser außergerichtlich einigen

Von Maik Heitmann und Wolfgang Büser

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Lange Wartezeiten beim Arzt sind ärgerlich – aber Alltag. Während Ärzte teilweise Ausfallhonorar oder Schadenersatz verlangen, wenn Patienten trotz eines Termins nicht kommen, ist auch der umgekehrte Fall nicht unbedingt klaglos vom wartenden Patienten hinzunehmen.

Denn wer als Patient mit einem festen Termin in die Arztpraxis kommt, den darf der Arzt nicht unnötig lange warten lassen. Dauert es unzumutbar lange, bis der Patient an die Reihe kommt oder kommen soll, so darf er die Praxis verlassen. Unter Umständen ist es sogar möglich, vom Arzt eine Entschädigung für die Wartezeit zu erhalten. Die verlorene Freizeit ist allerdings nicht ersetzbar. Vielmehr ist gegebenenfalls ein Verdienstausfall geltend zu machen und zu beweisen. Es ist sinnvoll, zu versuchen, sich mit dem Arzt zu einigen, da in diesem Fall nur sehr bedingt zu einem gerichtlichen Vorgehen geraten werden kann.

Bei planbaren Eingriffen oder reinen Vorsorgeuntersuchungen ist eine gewisse Wartezeit vom Patienten einzuplanen. Auch sind lange Wartezeiten grundsätzlich kein Problem, wenn sie in Praxen mit einer offenen Sprechstunde auftreten. Wenn Patienten aber regelmäßig trotz fester Termine stundenlang warten müssen, ist dies ein Indiz für eine schlechte Praxisorganisation – und für deren Folgen muss der Arzt im Ernstfall auch geradestehen.

Wer den Arzt in die Haftung nehmen will, der muss nachweisen, dass er durch die tote Zeit in dessen Praxis einen Verdienstausfall erlitten hat. Das ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Patient sich für den Arztbesuch Urlaub genommen hat – denn in diesem Fall erhält er ja sein Gehalt ohne Abschläge weiter.

Ganz schlau wollte ein Arzt im Ruhrgebiet sein. Er ließ über seinen Anrufbeantworter außerhalb der Sprechstunden verkünden, dass "ambulante Operationen, Wundversorgung und Fremdkörperentfernungen" abgelehnt werde, weil er so den Patienten "Wartezeiten ersparen will, wenn ohnehin eine Krankenhausbehandlung nötig wird". Dafür kassierte er einen Verweis und wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 1500 Euro verurteilt. Er habe, so das Sozialgericht Dortmund, "das Vertrauen der Versicherten" auf Versorgung außerhalb der Sprechzeiten erschüttert.

  Aktenzeichen: S 26 KA 54/00

Dienstag, 09.03.2010
Quelle: http://www.newsclick.de/index.jsp/artid/11888222/menuid/10700417

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