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14. Februar 2012
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Ohne Erbschein kein Zugriff auf Konten

Der Ausweis bestätigt, wer geerbt hat – Wille des Erblassers muss im Zweifelsfall nachträglich ermittelt werden

Von Jürgen Wabbel, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Braunschweig

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Das neue Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat auch Auswirkungen auf die Erteilung eines Erbscheines.

Häufig missverstanden: Der Erbschein regelt nicht die Verteilung des Erbes, sondern ist eine Art amtlicher Ausweis, der bestätigt, wer eine andere Person beerbt hat. Dieser "Erbenausweis" sagt weder etwas über die genaue Höhe des Nachlasses aus, noch darüber, wie er zu verteilen ist und wer einen Pflichtteil erhält.

Banken verweigern ohne Erbschein den Zugriff auf Konten des Verstorbenen, ein handschriftliches Testament reicht nicht aus. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken steht allerdings, dass die Bank bei Vorlage eines notariellen Testaments auf einen Erbschein verzichten kann.

Ebenfalls wenig bekannt: Wer ein Testament auffindet, ist gesetzlich verpflichtet, es sofort beim Nachlassgericht abzuliefern. Wer dies unterlässt, kann sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar machen. Testamente werden durch das Nachlassgericht eröffnet – allerdings weniger feierlich als in englischen Krimis. In der Regel werden die Beteiligten nicht eingeladen, sondern der zuständige Beamte öffnet die Testamente, erstellt ein Protokoll und benachrichtigt Erben.

Die Erben müssen dann einen Antrag auf einen Erbschein bei dem Nachlassgericht oder über einen Notar oder Rechtsanwalt stellen. Enterbte erhalten von dem Antrag ebenfalls Kenntnis und wenden oft ein, der Verstorbene sei nicht mehr Herr seiner Sinne gewesen, als er das Testament errichtet hat. Davon müssen sie das Gericht überzeugen, beispielsweise durch ärztliche Gutachten, und das Gericht wird nach eigenen Ermittlungen über die Streitfragen entscheiden.

Das gilt auch, wenn ein Testament nicht mehr auffindbar ist, aber der Inhalt eines früheren Testamentes nachgewiesen werden kann, durch eine Fotokopie oder zweifelsfreie Zeugenaussagen. Bei unklaren Formulierungen oder Widersprüchen muss das Gericht anhand von Zeugenaussagen oder anderen Schriftstücken und Urkunden versuchen, den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln und zu deuten (Entscheidung des OLG Braunschweig, Urteil vom 21. April 2005 Aktenzeichen 2 W 225/04), um dem Willen des Verstorbenen Geltung zu verschaffen.

Seit September 2009 gilt: Wer mit der Entscheidung des Amtsgerichts nicht einverstanden ist, kann Beschwerde einlegen. Dann überprüft das Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Entscheidung auf rechtliche und tatsächliche Fehler.

Früher entschied dazwischen das Landgericht – diese Instanz ist weggefallen. Anders als nach alter Rechtslage muss sich jetzt das Oberlandesgericht auch mit Tatsachen auseinander setzen, die vor dem Amtsgericht noch nicht vorgebracht worden sind.

Ist der Sachverhalt noch nicht genügend ermittelt, kann das Oberlandesgericht die Akten wieder an das Amtsgericht zurückgeben und auf die Notwendigkeit weiterer Nachforschungen hinzuweisen. Ein schon erteilter Erbschein kann wieder eingezogen werden.

Dienstag, 09.03.2010
Quelle: http://www.newsclick.de/index.jsp/artid/11888228/menuid/10700417

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