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03. September 2010
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Neue Ansätze zur Konfliktlösung

Wenn Nachbarn sich streiten, kann ein Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt helfen

Von Rechtsanwalt Thomas Kindel, Braunschweig

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"Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem Nachbarn nicht gefällt" wusste bereits Friedrich Schiller. Jahr für Jahr entbrennen an Deutschlands Gartenzäunen immer mehr Nachbarschaftsstreitigkeiten, oft ausgelöst von Lappalien.

Die Rechtslage im Nachbarschaftsstreit ist oft nicht einfach zu beurteilen. Dieses resultiert unter anderem daraus, dass die Nachbarschaftsrechte nicht einheitlich in einem Gesetzeswerk geregelt sind, so sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) grundlegende Regelungen in den §§ 910 ff. BGB, so wie in § 1004 BGB festgelegt. In Niedersachsen regelt daneben das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz ergänzend die Befugnisse des Nachbarn.

Ein Fall aus der Praxis: Nachbar N schneidet eigenmächtig Zweige älterer Bäume, die auf sein Grundstück ranken, ab. Dadurch wird der Baum- und Pflanzenbestand erheblich verunstaltet, so dass letztendlich nur das Fällen übrig bleibt.

Zur Rede gestellt betont er, dass er dies nach dem Gesetz "dürfe". Richtig? Antwort: Nicht ohne weiteres! Denn das Gesetz schließt in § 910 Absatz 2 BGB einen Rückschnittsanspruch dann aus, wenn die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. In diesem Fall könnte sich der eigenmächtig handelnde Nachbar sogar schadensersatzpflichtig machen.

Derartige Streitigkeiten landeten früher regelmäßig sofort vor den örtlichen Amtsgerichten. Dem hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben: Am 1. Januar 2010 ist in Niedersachsen das "Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung" – oder Niedersächsische Schlichtungsgesetz – in Kraft getreten.

Danach gibt es – bevor die ordentlichen Gerichte angerufen werden können – zunächst ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren vor einem Schiedsamt.

Erst wenn dieses Verfahren erfolglos war, kann Klage eingereicht werden. Dieser ist eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Streitschlichtung vom Schiedsamt beizufügen.

Bevor tatsächlich der Rechtsweg beschritten wird, sollte sich der Kläger darüber im Klaren sein, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung mit erheblichen Kosten verbunden und auch langwierig sein kann. Und selbst wenn der Kläger – eventuell nach zwei Instanzen – letztlich "zu seinem Recht" kommen sollte, ist fraglich, ob damit tatsächlich auch Frieden zwischen den Parteien eintritt, oder ob die nächste gerichtliche Auseinandersetzung nicht bereits vorprogrammiert ist, getreu dem Motto "wie Du mir, so ich Dir".

Von daher empfiehlt sich bei Nachbarschaftsstreitigkeiten fast ausnahmslos ein Mediationsverfahren. Dort können die Parteien gemeinsam Konfliktlösungen erarbeiten, die dann in einer einvernehmlichen, vergleichsweisen Regelung festgehalten werden können. Dabei können beide Parteien offen ansprechen, was tatsächlicher Grund für die Streitigkeit ist – und dies sind nur im Ausnahmefall die Brombeerhecke und der Zweigüberwuchs.

Dienstag, 22.06.2010
Quelle: http://www.newsclick.de/index.jsp/artid/12465967/menuid/10700417

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