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09. Februar 2012
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"Embryonen-Forschung ermöglichen"


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Jochen Taupitz (56) ist Professor für Medizinrecht an der Universität Mannheim und Mitglied des Deutschen Ethikrats. Kerstin Loehr sprach mit ihm am Rande eines Vortrags beim Lionsclub Peine über embryonale Stammenzellenforschung und den Sinn von Patientenverfügungen.

Professor Taupitz, Sie beschäftigen sich mit Recht - und Ethik. Wonach fragt das eine, wonach das andere?

Die Ethik fragt danach, was der Mensch tun darf. Das Recht eines freiheitlichen Staates dagegen danach, was der Staat verbieten darf.

Ein Spannungsfeld, dem Sie sich vom Embryo bis zum Sterbenden widmen. Beginnen wir am Anfang des Lebens. Nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz ist jede Verwendung eines Embryos zu einem Zweck, der nicht seiner Erhaltung dient, verboten. Wie stehen Sie zur Forschung mit menschlichen Embryonen?

In vielen anderen Staaten ist Embryonenforschung erlaubt. Deutschland isoliert sich daher durch seine Gesetzeslage zunehmend – und das sollte Anlass zur kritischen Selbstreflexion sein. Für mich ist nicht schon die Befruchtung, sondern erst die Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter ungefähr 14 Tage nach der Befruchtung eine entscheidende Zäsur, der Beginn eines besonderen Schutzes der Menschenwürde. Auch unser Abtreibungsrecht schützt den Embryo erst ab diesem Moment und verstärkt seinen Schutz parallel zu seinem weiteren Heranwachsen: Die Frau kann den Embryo in den ersten drei Monaten ohne jede Begründung abtreiben lassen, danach nur mit einer triftigen Begründung, etwa wegen einer Notlage. Und warum ist es so verwerflich, einen wenige Tage alten Embryo, der beispielsweise durch den Tod der Mutter keine Lebenschance hat, für hochrangige Forschungszwecke zu nutzen, anstatt ihn nur wegzuspülen?

Welche Gefahr besteht konkret, wenn die Embryonen-Rechtslage bleibt, wie sie ist?

Zwar ist die Forschung mit embryonalen Stammzellen immer noch Grundlagenforschung und mündet bisher nicht in konkrete Therapien. Die Chancen aber sind da, und sie sollten im Vergleich der verschiedenen Stammzelltypen ausgelotet werden. Falls bei der Forschung im Ausland nichts herauskommt, haben wir uns zwar die Hände nicht schmutzig gemacht. Wenn aber auf diesem Weg Therapien entstehen, wird man sie deutschen Patienten sicherlich nicht mit Blick auf den Menschenwürdeschutz von wenige Tage alten Embryonen vorenthalten. Deshalb bin ich für eine Ausweitung der rechtlichen Möglichkeiten.

Auch was das Alter angeht, plädieren Sie für eine weite Auslegung deutschen Rechts – in diesem Fall des Selbstbestimmungsrechts.

Ja. Ich bin der Meinung, dass jeder Mensch, egal welchen Alters, das Recht hat, sich selbst das Leben zu nehmen, vorausgesetzt er ist in der Lage, diese Entscheidung in klarem geistigem Zustand zu treffen. Und dann darf ihm auch ein ihm Nahestehender oder ein Arzt helfen. Suizid sowie Beihilfe zum Suizid sind in unserer Rechtsordnung straffrei. Der Arzt muss dabei jedoch passiv bleiben – er darf Medikamente für einen Suizid verschreiben, aber nicht aktiv einflößen oder spritzen. Viele Ärzte, auch deren Berufsorganisationen, vertreten jedoch die Position, dass ihnen ihr Standesethos jede Mithilfe verbiete.

Was bedeutet das für die Patientenverfügungen, in denen Menschen in gesunden Tagen ihren Willen zu einer medizinischen Behandlung oder Nicht-Behandlung für den späteren Fall festschreiben, dass sie keine Selbstbestimmungsfähigkeit mehr haben?

Die moderne Apparatemedizin schafft Misstrauen – und damit den Wunsch der Menschen, in der größer gewordenen Vielfalt von Möglichkeiten möglichst individuell zu sterben. Eine Patientenverfügung darf meiner Ansicht nach aber nur dann verbindlich sein, wenn der Betroffene vorher genau über die Folgen aufgeklärt wurde – am besten von einem Arzt. Er muss beispielsweise wissen, dass sein Wille zum Zeitpunkt der Verfügung später, wenn er möglicherweise dement ist, nicht mehr widerrufbar ist. Andererseits kenne ich jemanden, der ganz bewusst auf eine teure Behandlung am Lebensende verzichtet, weil er damit das Häuschen für seine Kinder erhalten kann, auch das ist zu akzeptieren.

Was aber ist mit den Fällen, wo Menschen trotz anderslautender Patientenverfügung behandelt wurden? Prominente Beispiele: der kürzlich verstorbene Herzchirurg Michael Ellis DeBakey. Ihn haben die Ärzte entgegen seiner Verfügung mit der von ihm selbst erfundenen Methode operiert, gerettet – und er war glücklich drüber. Oder der Tübinger Professor Walter Jens, der im vollen Bewusstsein nie hätte so leben wollen, und heute im dementen Zustand fleht: „Bitte nicht totmachen.“ Muss man da nicht die Patientenverfügungen grundsätzlich in Frage stellen?

Nein, sofern dem Betroffenen beim Abfassen seiner Patientenverfügung klar und deutlich bewusst ist, dass solche Willensänderungen durchaus häufig vorkommen und dass der Demenzkranke seinen Zustand nicht als so schlimm empfindet wie ein Gesunder. Wenn er das weiß, sollte er sich gut überlegen, ob er verfügt, dass beispielsweise eine Lungenentzündung nicht mehr behandelt werden soll. Wenn er das aber im Wissen um die Konsequenzen doch tut, dann muss dieser Wille gelten.

Haben Sie selbst eine Patientenverfügung?

Nein bisher nicht, ich vertraue da auf meine Frau – und die Ärzte. Dass die wissen, was in dem Moment das Richtige für mich ist.

Spitzt man diese Altersmisere gesellschaftlich zu, kann man ja fast den Eindruck gewinnen, dass die moderne Medizin dem Menschen zwar ein längeres, aber nicht immer lebenswertes Leben ermöglicht und wir nun versuchen, aus diesem Teufelskreis irgendwie legal herauszufinden. Dazu passt ja auch, dass sich immer mehr alte Menschen das Leben nehmen. Sehen Sie einen Ausweg?

Die Gesellschaft muss es schaffen, dass die Menschen nicht wegen äußerer Umstände in den Tod getrieben werden. Daher brauchen wir vor allem bessere Pflegeheime und mehr Palliativstationen.

Donnerstag, 20.08.2009
Quelle: http://www.newsclick.de/index.jsp/artid/10824422/menuid/2046

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