Online-Erotikshops klagen in Braunschweig
Das Internet hat die Arbeit am Patent- und Markengericht drastisch verändert
Würde der Autobauer Toyota eines seiner Modelle Golf nennen, käme ihn das teuer zu stehen. Klar, nur Volkswagen darf Autos mit dem Namen Golf verkaufen. Weniger klar liegen viele Fälle, die der Siegeszug des Internets den Braunschweiger Richtern beschert.
Braunschweig ist Sitz des Patent- und Markengerichts Niedersachsen. Hier wird entschieden, wenn im Land um geistiges Eigentum gestritten wird.
Und das passiert häufig. Das Internet hat völlig neue Möglichkeiten geschaffen, Markenrechte zu verletzen. "Anfangs ging es häufig um Domain-Streitigkeiten", sagt Jochen Meyer, Vorsitzender des Patent- und Markengerichts. "Das heißt: Jemand hat sich eine Internet-Adresse gesichert und so Markenrechte verletzt."
So haben sich in den 90er Jahren Internet-Nutzer Adressen wie paulaner.de oder braunschweig.de eintragen lassen, obwohl sie nichts mit dem Konzern oder der Stadt zu tun hatten. Inzwischen sind solche Streitigkeiten selten geworden, weil fast alle großen Unternehmen und Städte ihre Internetadresse haben.
Heute gibt vor allem die Suchmaschine Google mit ihrem Geschäftsmodell Anlass zu Rechtsstreitigkeiten. "Werbung mit Hilfe von Google ist ein Milliardenmarkt", sagt Meyer. Was erlaubt ist und was nicht, lässt sich schwer aus den Gesetzen herauslesen – denn die sind meist entstanden, als es das Internet noch gar nicht gab.
Also müssen die Richter ran. Ein Fall, der in Braunschweig verhandelt wurde, hat es zu internationaler Berühmtheit gebracht: Zwei Internet-Erotikshops stritten um Markenrechte – ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung. Im Kern ging es um die Frage: Darf ein Unternehmer für seine Produkte werben, indem er den Namen eines Konkurrenten nutzt?
Bei Google ist das technisch kein Problem. Neben der Liste mit Suchtreffern erscheinen Werbeanzeigen in Textform. Sie passen zur Suchanfrage, und dafür zahlen die betreffenden Unternehmen Geld an Google. Über Schlüsselwörter können sie steuern, bei welchem Suchbegriff Google ihr Inserat zeigt.
Ein Uhrenladen wird dafür sorgen, dass Google-Nutzer seine Annonce angezeigt bekommen, wenn sie Wörter eingeben wie Uhr, Swatch oder Rolex. Ein Autohändler gibt Automarken an, und wer Brause herstellt, hinterlegt bei Google Getränke und Limonade als Schlüsselwörter.
So weit, so klar. Darf aber Hersteller A die Marke von Hersteller B als Schlüsselwort für sein eigenes Produkt angeben? Darf also zum Beispiel der Erotikshop "Eis" gezielt Kunden auf seine Internetseite locken, die nach "Bananabay" suchen – der Marke des Konkurrenten?
Nein, entschieden Meyer und seine Kollegen. Inzwischen hat sich sogar der Europäische Gerichtshof mit den Erotik-Seiten befasst. Als nächstes muss der Bundesgerichtshof prüfen ob die "Eis"-Anzeige den Eindruck erweckt, sie hätte etwas mit "Bananabay" zu tun.
Das Braunschweiger Bananabay-Urteil jedenfalls ist ein Stück Rechtsgeschichte. Gestern brachte die Suche nach "Braunschweig" und "Bananabay" 5560 Treffer.













