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04. Februar 2012
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Nimmt Bürgerbegehren Gesetzes-Hürde?

Am 21. Mai entscheidet das Verwaltungsgericht über den Rechtsstreit um das geplante Spaßbad

Von Bettina Thoenes

Kann ein Bürgerbegehren den von der gewählten Ratsmehrheit beschlossenen Bau eines Spaßbades an der Hamburger Straße verhindern?

Wenn die 1. Kammer des Braunschweiger Verwaltungsgerichtes am Mittwoch, 21. Mai, über die Zulässigkeit eines solchen Bürgerbegehrens entscheidet, hat das auch "eine grundsätzliche Bedeutung für den Umfang der direkten Mitwirkung von Bürgern bei Entscheidungen in einer Kommune", sagt Gerichtssprecher Torsten Baumgarten.

1996 hat das Land Bürgerbegehren in Niedersachsen gesetzlich den Weg bereitet – und die Hürden für dieses basisdemokratische Instrument doch so hoch gehängt, dass bisher kaum eine Bürgerinitiative vor Gerichten Erfolg hatte.

Die Braunschweiger Verwaltungsrichter hatten bisher mit zwei Verfahren um Bürgerbegehren zu tun: Das erste richtete sich gegen den Bau des ECE-Centers auf dem Schlosspark und scheiterte vor Gericht aus formalen Gründen. Fristen waren nicht gewahrt worden. Über die Rechtmäßigkeit des Bürgerbegehrens hatte die Kammer daher gar nicht erst zu entscheiden.

Anders nun im Fall des umstrittenen Baus eines Freizeit- und Erlebnisbades auf dem Gelände der heutigen Eissporthalle, dessen Gegner stattdessen die Hallenbäder in den Stadtteilen erhalten wollen.

"Wir betreten

juristisches Neuland"

Der Verwaltungsausschuss hatte das Bürgerbegehren "Schwimmbäder in Braunschweig" im September vergangenen Jahres für unzulässig erklärt.

Zwar waren die für ein Bürgerbegehren notwendigen Stimmen gesammelt worden, nach Überzeugung des Verwaltungsausschusses genügt aber der Alternativvorschlag der Initiative zum Spaßbad nicht den strengen gesetzlichen Anforderungen. Konkret geht es in dem Prozess vor dem Verwaltungsgericht um die Finanzierungspläne der von der Initiative angestrebten Sanierung der bestehenden Hallenbäder.

Denn auch das schreibt das Gesetz vor: Initiatoren eines Bürgerbegehrens müssen ein Alternativ-Konzept samt Kostendeckungsvorschlag darlegen. Wird dieser Vorschlag die Gesetzeshürde nehmen?

"Wir betreten weitgehend juristisches Neuland", sagt Gerichtspräsident Christian Büschen, zugleich Vorsitzender der zuständigen 1. Kammer. Das Verfahren werde auch von anderen Gerichten in Niedersachsen beobachtet.

Denn dahinter steht eine Frage von elementarer Bedeutung: Inwieweit dürfen Bürger direkt an Entscheidungen mitwirken? Wie ist der Gesetzestext juristisch zu interpretieren?

Das Großprojekt Spaßbad ruht derweil – obwohl die Stadt durch die Klage nicht am Baubeginn gehindert wird.

Verfahrensdauer:

Sechs Monate

Mit einer Verfahrensdauer von sechs Monaten liege das Verwaltungsgericht im Rechtsstreit um das Bürgerbegehren unter dem Durchschnitt rund acht Monaten, sagt Büschen. Diese Zeit sei notwendig, verweist der Gerichtspräsident unter anderem auf Zeitbedarf für eine umfassende Klagebegründung sowie Klageerwiderung.

Nach dem Grundsatz der Amtsermittlung müsse sich das Verwaltungsgericht außerdem selbst ein umfassendes Bild machen – im Unterschied etwa zu einem Zivilverfahren. "Die Akten sind ständig in Bewegung." Unter fünf bis sechs Monaten sei ein Klage-Verfahren daher gar nicht abzuschließen.

Donnerstag, 24.04.2008
Quelle: http://www.newsclick.de/index.jsp/artid/8345229/menuid/2048
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