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04. Februar 2012
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Verwaltungsgericht weist Klage von Spaßbad-Gegnern ab

Stadt nimmt ruhende Planungen für 24-Millionen-Projekt an der Hamburger Straße wieder auf

Von Bettina Thoenes

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Über den Bau eines Erlebnisbades an der Hamburger Straße wird es keinen Bürgerentscheid geben. Das Bürgerbegehren "Schwimmbäder in Braunschweig" ist vor dem Verwaltungsgericht an gesetzlichen Hürden gescheitert.

Nach dem gestrigen Urteil ist damit der Weg für das vom Rat bereits im Februar 2007 beschlossene Spaßbad auf dem Schützenplatz und die Schließung der Bäder Gliesmarode, Wenden, Waggum und Nord frei.

Bevor die Stadt die Planungen für das Sport- und Freizeitbad wieder aufnimmt, will sie aber die Rechtskraft des Urteils abwarten. Das teilte Erster Stadtrat Carsten Lehmann in einer Stellungnahme mit. Die Initiative hat einen Monat Zeit, um zu entscheiden, ob sie in Berufung gehen will.

"Wir sind natürlich enttäuscht", reagierte Hansi Volkmann, Mitinitiator des Bürgerbegehrens, auf die Entscheidung. "Dennoch hoffe ich, dass die Stadt einsichtig ist und den Ratsbeschluss kassiert." Er hält am Ziel eines neues, dezentrales Bäderkonzeptes fest.

Statt eines Renommierbades, wie Volkmann den für 24,25 Millionen Euro geplanten Neubau nennt, sollten die Stadtteil-Bäder erhalten bleiben. Im Bürgerbegehren, das mehr als 31 000 Braunschweiger unterschrieben haben, ist außerdem von einem neuen, kleineren Hallenbad in der Weststadt die Rede.

"Bürgerentscheid ist einem Ratsbeschluss gleichgestellt"

Schon der Verwaltungsausschuss hatte eine unzureichende Kostendeckung dieses Alternativvorschlages angemahnt und das Bürgerbegehren daher für rechtlich unzulässig erklärt – eine Position, die die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts teilt.

Denn nicht berücksichtigt worden seien die Betriebskosten, die in einem neuen Weststadt-Bad anfallen würden, begründete der Vorsitzende Richter Christian Büschen die Abweisung der Klage.

"Ein Bürgerentscheid ist einem Ratsbeschluss gleichgestellt." Er habe direkte Auswirkungen auf den Haushalt einer Kommune, so Büschen. Deshalb fordere die Niedersächsische Gemeindeordnung, in die der Bürgerentscheid als Element der direkten Demokratie 1996 aufgenommen wurde, einen realistischen Finanzierungsvorschlag für ein zur Abstimmung stehendes Konzept. Ohne Angaben, wie der Betrieb eines Weststadt-Bades zu finanzieren sei, würden die stimmberechtigten Bürger aber nicht ausreichend darüber informiert, welche Kosten auf die Gemeinde zukämen.

Der Einwand der Initiatoren: Im Bürgerbegehren gehe es lediglich um Eckpunkte für ein künftiges dezentrales Bäder-Konzept, mit dem die Stadtverwaltung erst noch beauftragt werden solle. Kosten ließen sich daher noch nicht weiter konkretisieren.

Eckpunkte, die nach dem Urteil der Verwaltungsrichter jedoch so detailliert sind, dass sie ohne Kalkulation der zumindest geschätzten Kosten nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

"Weniger wäre hier mehr gewesen", betonte Vorsitzender Richter Büschen. "Hätten die Kläger das Ziel des Bürgerbegehren nur auf die Erstellung eines dezentralen Konzepts ausgerichtet, hätten sie vielleicht Erfolg gehabt." Denn je mehr Details ein Bürgerbegehren umfasse, desto umfassender seien auch die Anforderungen an Vorschläge zur Kostendeckung.

Donnerstag, 22.05.2008
Quelle: http://www.newsclick.de/index.jsp/artid/8488382/menuid/2048
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