Bestechungsversuch endete vor Gericht
Mann wurde betrunken auf der Autobahn gestellt
GIFHORN. Weil deutsche Ordnungshüter es mit dem Gesetz genauer nehmen, als er es aus seiner alten Heimat zu kennen glaubte, musste sich ein betrunken aus dem Straßenverkehr gezogener 30-jähriger Kasache zusätzlich wegen des Vorwurfs der versuchten Bestechung vor Gericht verantworten.
Der Mann war vor sechs Jahren in die Bundesrepublik übergesiedelt. Nach einem Ehekrach setzte er sich mit beinahe zwei Promille ans Steuer eines
Passats. Weil der Mann auf der Autobahn nahe Groß Schwülper Schlangenlinien über drei Fahrspuren zog, verständigten mehrere Lastwagenfahrer die Polizei. Sie stoppte das Fahrzeug, ließ den Fahrer pusten und veranlasste eine Blutabnahme.
Während der Befragung bot der Mann den Polizeibeamten mehrfach 1000 Euro Schmiergeld an, wenn man ihn unbehelligt ließe. Die Alkoholfahrt räumte sein Verteidiger zwar ein, für den mehrfachen Bestechungsversuch dagegen lieferte der Rechtsbeistand eine verwegen klingende Begründung: Für jemanden, der aus Kasachstan komme, sei die Hemmschwelle in diesen Dingen niedrig, weil sie dort an der Tagesordnung wären. "Durch einen mehrjährigen Russland-Aufenthalt bin ich damit vertraut", meinte der Anwalt.
Richter Martin Hartleben hörte staunend zu, polterte dann los. "Es führt sicher zu diplomatischen Verwicklungen, wenn in der Zeitung zu lesen ist, dass ich diesen Fall als minderschwer abgetan habe, weil der Angeklagte aus einem Land kommt, in dem Bestechung der Ordnungsbehörden an der Tagesordnung ist oder zumindest als Kavaliersdelikt behandelt wird", putzte er den Rechtsanwalt runter. Notfalls könne man ja einen Vertreter der kasachischen Botschaft vorladen, um den dortigen Umgang mit Recht und Gesetz genauer zu beleuchten.
Der Angeklagte nutzte auf diese Standpauke hin das letzte Wort, um sich zu entschuldigen. Daraufhin verhängte Hartleben eine dreieinhalbmonatige Freiheitsstrafe mit einer dreijährigen Bewährungszeit. Weiterhin ordnete er 200 Stunden gemeinnützige Arbeit an. Für das Beantragen eines neuen Führerscheins gilt eine Sperrfrist von sieben Monaten. dw








