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12. Februar 2012
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Fristlose Kündigung gegen Duwe unwirksam

Kreishandwerkerschaft unterliegt vor Gericht

Von Bettina Jaeschke

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WOLFSBURG. Die fristlose Kündigung, die die Kreishandwerkerschaft gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer Karl-Heinz Duwe ausgesprochen hat, ist unwirksam. Dieses Urteil verkündete der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig gestern.

Duwe hatte sowohl von der Kreishandwerkerschaft als auch von der Zeitarbeit Wolfsburg Handwerk GmbH eine fristlose und eine fristgerechte Kündigung erhalten. Ihm wurde vorgeworfen, Arbeitnehmeranteile für die Versorgungskasse zum Teil nicht ordnungsgemäß abgeführt zu haben.

"Diese Vorwürfe reichen in diesem Fall für eine fristlose Kündigung nicht aus", erklärte Stefan Miersch, stellvertretender Pressesprecher des OLG und Mitglied des 3. Zivilsenats, das Urteil. Eine fristlose Kündigung sei nur gerechtfertigt, wenn die Vertrauensbasis durch das Verhalten des Geschäftsführers komplett zerstört worden sei. Duwe habe jedoch knapp 40 Jahre anstandslos für die Kreishandwerkerschaft gearbeitet. Daher würden seine Verfehlungen nicht so schwer ins Gewicht fallen, als dass eine fristlose Kündigung wirksam würde.

Wirksam sind dagegen die fristgerechten Kündigungen, entschied das Gericht. Da die Kreishandwerkerschaft in Insolvenz geriet, habe sie ohne wichtigen Grund kündigen können.

Aufgrund der fristgerechten Kündigungen habe Duwe nun einen Schadenersatzanspruch über Bezüge, die er bis zum Erreichen seiner Pensionsgrenze bekommen hätte. Über die Höhe entschied der Zivilsenat jedoch nicht. Seine Ansprüche muss Duwe gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen.

Dass der ehemalige Geschäftsführer Arbeitnehmeranteile nicht ordnungsgemäß abgeführt habe, sei unstreitig, so Miersch. Dies sei jedoch nicht Sache des Zivilsenats, sondern strafrechtlich zu verfolgen.

Donnerstag, 17.07.2008
Quelle: http://www.newsclick.de/index.jsp/artid/8788022/menuid/2165
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