Mildes Urteil für Handwerkerschaft und den Ex-Chef
Gericht: Schwarzarbeit erwiesen – Geldstrafen
BRAUNSCHWEIG. Die Kreishandwerkerschaft (KH) Wolfsburg und ihr Ex-Geschäftsführer wurden gestern vom Amtsgericht Braunschweig verurteilt. Sie hatten ohne Erlaubnis Zeitarbeitnehmer an Baufirmen verliehen (WN berichteten ausführlich).
Auf Grund der Selbstanzeige eines Mitarbeiters der KH wurden 2005 die Geschäftsräume vom Braunschweiger Zollamt durchsucht. Aus den beschlagnahmten Akten ergab sich, dass über die Tochterfirma "Zeitarbeit Handwerk GmbH" zwischen 2002 und 2005 illegal 75 Zeitarbeitnehmer an 29 Bauunternehmen vermittelt wurden.
Der Zoll verhängte daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 330 000 Euro gegen die KH, der damalige Geschäftsführer Karl-Heinz Duwe sollte 34 000 Euro zahlen. Dagegen klagten die Betroffenen. Der erste Prozess endete im April 2007 mit einem Freispruch. Die Staatsanwaltschaft legte jedoch Revision ein.
Am ersten Prozesstag am 20. Februar wurden mehrere Zeugen gehört. Entscheidend war dabei die Aussage einer Mitarbeiterin der Bundesagentur für Arbeit. Obwohl sie mittlerweile in Altersteilzeit gegangen ist, konnte sie sich noch an ein Gespräche mit Duwe vom August 2004 erinnern.
Dieser habe ihr damals sein Modell der Zeitarbeitsvermittlung vorgestellt und sich auf eine Genehmigung berufen, die zuvor der KH Vechta für ein ähnliches Modell durch das Landesarbeitsamt erteilt wurde. Die Mitarbeiterin der Bundesagentur sagte aus, sie habe Duwe deutlich davor gewarnt, dass der Verleih von Zeitarbeitnehmern in die Baubranche illegal sei.
In den Fällen, die vor August 2004 lagen, unterstellte das Gericht Duwe sowie der KH Fahrlässigkeit und stellte in Absprache mit Staatsanwaltschaft und Verteidigung diese Verfahren ein. Blieben noch 17 Fälle der illegalen Vermittlung. Duwe wurde zu 4080 Euro Bußgeld verurteilt. Durch seinen Anwalt ließ er erklären, er nehme das Urteil an, um einen Schlussstrich in der Angelegenheit zu ziehen. Die KH muss nur 3060 Euro zahlen, da sie sich im Insolvenzverfahren befindet.













