Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften
1. Anzeigenauftrag im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines
Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der
Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach
Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf
einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit
Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb
der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der
vereinbarten bzw. der in Ziffer 2. genannten Frist - auch über die im Auftrag
genannte Anzeigenmenge hinaus - weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu
vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer
Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der
tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die
Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich
des Verlages beruht.
5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem
Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich
in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der
Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag
eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann,
wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen
werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne daß dies der ausdrücklichen
Vereinbarung bedarf.
7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den
Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer
redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche
vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.
8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im
Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft
oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten
Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder
behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag
unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen,
Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den
Verlag erst nach Vorlage von drei Mustern der Beilage und deren Billigung
bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck
eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen
enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem
Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für
erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag
unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel
übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen
Möglichkeiten.
10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem
oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder
eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der
Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte
angemessene Frist verstreichen, oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht
einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder
Rückgängigmachung des Auftrages. Schadenersatzansprüche aus positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung
sind - auch bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen;
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt
auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige
oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines
Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr
haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von
Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung
für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur
Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen - außer
bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb von vier Wochen nach Eingang von
Rechnung und/oder Beleg geltend gemacht werden.
11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der
Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten
Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb
der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art
der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung
sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige, übersandt. Die
Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der
Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine
andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für
vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die
Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere
Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die
restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel
an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch
während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen
ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der
Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge
abhängig zu machen.
15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je
nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte,
Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr
beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung
des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom
Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich
vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere
Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im
Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die
in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder
- wenn eine Auflage nicht genannt ist - die durchschnittlich verkaufte Auflage
des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist
nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie bei einer
Auflage
bis zu 50.000 Exemplaren 20 v.H.
bis zu 100.000 Exemplaren 15 v.H.
bis zu 500.000 Exemplaren 10 v.H.
über 500.000 Exemplaren 5 v.H. beträgt.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungs- und
Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem
Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, daß dieser vor
Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
18. Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige
Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an.
Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen
Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen
aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden
vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu
verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht
eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse
des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 1
000 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind
von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine
Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall
vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten
übernimmt.
19. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber
zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des
Auftrages.
20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit
Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des
Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht
werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei
Nichtkaufleuten, zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt, oder hat der
Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des
Verlages vereinbart.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
a) Der Verlag gewährt Werbeagenturen und Werbungsmittlern die handelsübliche
Provision, sofern diese Mittler die gesamte Auftragsabwicklung übernehmen, die
Aufträge dem Verlag unmittelbar erteilen, Texte bzw. Druckunterlagen direkt
anliefern und die Abrechnung mit dem Werbungtreibenden unmittelbar vornehmen.
Die Mittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und
Abrechnungen mit dem Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten.
Die vom Verlag gewährte Mittlervergütung darf an die Auftraggeber weder ganz
noch teilweise weitergegeben werden.
b) Abschlüsse sind Rahmenverträge, die den Auftraggeber zur Abnahme von
Anzeigenraum oder einer Anzeigenanzahl im vereinbarten Umfang und den Verlag zur
Gewährung des sich aus dem Tarif ergebenden Rabattsatzes verpflichten.
Rahmenverträge (Abschlüsse) gelten nur für Anzeigen und sind für jeden
Werbungtreibenden gesondert zu vereinbaren. Nur beim Vorliegen eines
Rahmenvertrages ist der Verlag verpflichtet, den sich aus dem Tarif ergebenden
Rabatt zu gewähren. Der Rahmenvertrag wird für den Zeitraum eines Jahres
geschlossen, beginnend mit dem Erscheinen der ersten Anzeige. Daueraufträge sind
mit den Rahmenverträgen nicht identisch. Daueraufträge enden erst mit dem
Widerruf durch den Auftraggeber. Abschlüsse sind für jede Belegungseinheit
gesondert zu vereinbaren. - Eine Zusammenfassung mehrerer Belegungseinheiten ist
ausgeschlossen. Private Fließsatzanzeigen tragen nicht zur Erfüllung von
Rahmenverträgen bei. Bei gerichtlichen Vergleichsverfahren werden
Anzeigen-Rahmenverträge hinfällig, sofern sie nicht erfüllt sind; gewährte
Rabatte können dann vom Verlag zurückgefordert werden. Wenn über das Vermögen
des Auftraggebers das Konkursverfahren eröffnet wird, enden Rahmenverträge mit
dem Tage der Konkurseröffnung; im übrigen gilt dann Ziffer 4.
c) Der Verlag behält sich bei Erstaufträgen vor, die Auftragsdurchführung von
vorheriger Bezahlung abhängig zu machen.
d) Plazierungswünsche und -vorgaben von Anzeigen durch den Auftraggeber sind
kein Vertragsbestandteil. Die Aufnahme von Anzeigen und Beilagen in bestimmten
Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift kann
nur dann erfolgen, wenn der Verlag bei rechtzeitigem Auftragseingang eine
Plazierung schriftlich bestätigt hat. Plazierungszusagen für die Gesamtausgabe
und Hauptausgabe sind nur für die Ausgabe Braunschweig verbindlich.
e) Der Auftraggeber ist für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit des
für die Veröffentlichung zur Verfügung gestellten Text- und Bildmaterials
verantwortlich. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter
freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er
zurückgezogen werden sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht
verpflichtet, Anzeigen und Beilagen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte
Dritter beeinträchtigt werden.
f) Sendet der Auftraggeber ihm rechtzeitig übermittelte Probeabzüge nicht
fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Sind Mängel
der gelieferten Druckunterlage nicht sofort, sondern erst beim Druckvorgang
erkennbar, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
g) Der Auftraggeber hat den richtigen Abdruck seiner Anzeige unverzüglich zu
überprüfen. Der Verlag erkennt Ansprüche auf Herabsetzung der Vergütung, Ersatz
oder Rückgängigmachung des Vertrages nicht an, wenn bei Wiederholungen der
gleiche Fehler unterläuft, ohne dass nach der ersten Veröffentlichung eine
sofortige Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt ist.
h) Bei Fließsatzanzeigen werden keine Anzeigenausschnitte oder sonstige
Belege geliefert.
i) Beilagenauftrag ist der Vertrag über die kostenpflichtige Beifügung einer
bestimmten Anzahl von Fremddrucksachen eines Werbungtreibenden in eine
Druckschrift.
k) Werden Beilagen in einer anderen als der gewünschten Auflage verteilt,
leistet der Verlag Schadenersatz bis zur Höhe der üblichen Herstellungskosten,
falls die Verteilung für den Auftraggeber ohne Interesse war. Im übrigen findet
Ziffer 10. Anwendung.
l) Bei telefonisch aufgegebenen Anzeigen, Termin- und Ausgabenänderungen,
Textkorrekturen und Abbestellungen übernimmt der Verlag für Übermittlungsfehler
und fehlerhafte Aufzeichnungen keine Haftung.
m) Im Fall höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrung erlischt jede
Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz, sofern
den Verlag nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
n) Die Haftungsregelung von Ziffer 10. gilt auch, soweit abbestellte Anzeigen
erscheinen.
o) Neue Anzeigen- und Beilagenpreise treten mit dem aus der Preisliste
ersichtlichen Zeitpunkt in Kraft. Dies gilt auch für laufende Rahmenverträge und
Anzeigenaufträge. Für Einzelaufträge, die vor Änderung der Preisliste erteilt
wurden, gilt der alte Preis, sofern die Anzeige oder Beilage innerhalb von vier
Monaten seit Auftragserteilung erscheinen sollte.
p) Anzeigen und Beilagen von Handel, Handwerk und Gewerbe aus dem
Verbreitungsgebiet im Direktverkehr werden zu Ortspreisen berechnet. Bei
Auftragserteilung über Werbungsmittler erfolgt die Annahme und Berechnung zu den
jeweiligen Grundpreisen.
q) Vervielfältigte Druckunterlagen sowie montagefähige Papiervorlagen (z. B.
Fotopapier) stehen dem Verlag mit Auftragserteilung zur freien Verfügung und
unterliegen nicht der Aufbewahrungspflicht für Druckunterlagen.
r) Der Verlag speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekanntgewordene
Daten, die zu keinen anderen Zwecken als zu den Vertragszwecken verwendet werden
(§§ 28 und 33 Bundesdatenschutzgesetz).
s) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm stammenden
Angaben sowohl ergänzend zu der Veröffentlichung in der oder den Druckschriften
in elektronischen Medien verbreitet, als auch in Marktanalysen z. B.
Immobilienmarktauswertungen, verarbeitet werden.