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12. Februar 2012
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VW-Affäre: Beschuldigte können ihr Verfahren abkürzen

Staatsanwaltschaft: Wer seine Schuld einräumt und einen Strafbefehl akzeptiert, kann einen öffentlichen Prozess umgehen

Von Markus Schlesag

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"Mit Strafbefehlen wollen wir möglichst schnell rechtskräftige Urteile bekommen", sagt der Sprecher der Staatsanwaltschaft Braunschweig, Joachim Geyer. Im Zusammenhang mit der VW-Affäre um Sexpartys und Lustreisen könnten in Kürze gleich mehrere Strafbefehle das Gebäude an der Braunschweiger Turnierstraße verlassen.

Mögliche Adressaten:

Hans-Jürgen Uhl, SPD-Bundestagsabgeordneter und früher Geschäftsführer des VW-Betriebsrates;

Günter Lenz, SPD-Landtagsabgeordneter und Vorsitzender des Betriebsrates von VW Nutzfahrzeuge;

Bernd Sudholt, früher Stellvertreter von Klaus Volkert im VW-Betriebsrat und heute Geschäftsführer des VfL Wolfsburg;

Bernd Reich, VW-Betriebsrat;

Xaver Meier, früher Vorsitzender des Audi-Betriebsrates.

Die Ermittlungen gegen alle fünf sind vom Hauptsache-Verfahren abgetrennt. Uhl, Sudholt, Lenz und Meier stehen im Verdacht der Beihilfe zur Untreue. Gegen Uhl wird außerdem wegen des Verdachts einer falschen eidesstattlichen Versicherung ermittelt.

Derzeit betreibe die Staatsanwaltschaft die Kontaktaufnahme zu den Anwälten von Beschuldigten in der Affäre, sagt Behördensprecher Geyer. Mit der Prüfung, die bei allen abgetrennten und noch nicht erledigten Verfahren stattfinden soll, will die Behörde klären, ob die Beschuldigten sich auf einen Strafbefehl einlassen würden. Oberstaatsanwalt Klaus Ziehe, ebenfalls Sprecher der Braunschweiger Behörde: "Wir machen das nur in solchen Fällen, wo wir es im Moment nicht für wahrscheinlich erachten, dass wir einstellen wollen."

"Der Strafbefehl ist gleichstehend mit einer Anklage", erläutert Geyer. Er sei kein Deal. "Voraussetzung für einen Strafbefehlsantrag ist ein hinreichender Tatverdacht." Außerdem müsse das Amtsgericht prüfen, ob die vorgeschlagene Sanktion angemessen ist. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung.

Der Beschuldigte kann den Strafbefehl akzeptieren, ablehnen oder Einspruch einlegen, auch gegen Details. Dafür hat er nach Erhalt zwei Wochen Zeit. Lehnt der Beschuldigte ab, wird ein Hauptverfahren anberaumt, der Prozess beginnt.

Wer einen Strafbefehl akzeptiert, ist vorbestraft. Geyer erläutert die Details: "Die Vorstrafe muss später nicht unbedingt im polizeilichen Führungszeugnis auftauchen. Die Eintragungsgrenze liegt bei 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung."

Wessen Strafe diese Grenze nicht überschreitet, ist demnach zwar vorbestraft, er darf sich aber nach außen hin als nicht vorbestraft bezeichnen.

Auch die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung würde sich noch im Rahmen für einen Strafbefehl bewegen, auch zusammen mit Beihilfe zur Untreue. Geyer rechnet vor: Für eine falsche eidesstattliche Versicherung droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, für Beihilfe zur Untreue ebenfalls Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu 45 Monaten.

Freitag, 01.12.2006
Quelle: http://www.newsclick.de/index.jsp/artid/6147074/menuid/472005

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