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17. März 2010
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PRO & CONTRA: Muss zur Gefahrenabwehr ein Einsatz der Bundeswehr im Innern möglich sein?


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Ja!

Von Hans-Peter Uhl

Militär im Innern“: Böse historische Erinnerungen werden geweckt! Droht etwa wieder eine Militarisierung der Gesellschaft? Nein! Der Bundesregierung geht es darum, die Handlungsfähigkeit des Staates zum Schutz der Bürger zu erhöhen, wenn ein besonders schwerer Unglücksfall eintritt und polizeiliche Mittel nicht ausreichen.
Bislang ist es zum Beispiel so, dass auch ein nur von Selbstmordattentätern besetztes Flugzeug (keine unbeteiligten Passagiere!) nicht bekämpft werden könnte, weil die Polizei zwar dürfte, aber nicht kann, und die Bundeswehr könnte, aber nicht darf.
Deshalb wollen wir die Amtshilfe der Bundeswehr, die in Art. 35 Grundgesetz geregelt ist, erweitern: Bereits heute ist die Hilfeleistung der Bundeswehr bei einer „Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall“ erlaubt. Dies umfasst auch Vorgänge, die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Diese Amtshilfe ist bislang jedoch nur mit Sandsäcken und Schneeschaufeln möglich. Wir wollen sie um den Einsatz militärischer Kampfmittel ergänzen. Unbedingte Einsatz-Voraussetzung ist:
a) der Fall oder die konkrete Gefahr eines besonders großen Schadensereignisses, das auf menschliches Einwirken zurückgeht; etwa eines Anschlags von Terroristen oder Kriminellen.
b) der Umstand, dass nur noch militärische Mittel helfen könnten.
Sind polizeiliche Mittel qualitativ ausreichend, ist der Einsatz hingegen unzulässig! Das schließt den Einsatz der Bundeswehr als innere Hilfspolizei aus.
Die gewünschte Änderung des Art. 35 GG enthält also selbstverständlich keine allgemeine Ermächtigung zum Streitkräfteeinsatz im Inland. Sie wäre begrenzt, sachgerecht und unbedenklich.

 

Nein!

Von Birgit Homburger

Seit Jahren versuchen CDU und CSU jede Gelegenheit wie den Papstbesuch oder die Fußball-WM zu nutzen, um eine Grundgesetzänderung für einen Bundeswehr-Einsatz im Innern zu erreichen.

Nur so könne auf neue Gefahren angemessen reagiert werden. Die Forderung der Union löst kein einziges Problem und die ständige Wiederholung macht sie inhaltlich weder richtiger noch besser. In der Öffentlichkeit entsteht jedoch der Eindruck, dass nur dadurch die Sicher-heit der Bürger gewähr-leistet werden könne, vor allem bei terroristischer Bedrohung.

Terroristische Netzwerke ändern jedoch permanent ihre Strukturen, daher muss ihnen mit flexiblen Abwehrstrategien begegnet werden. Ein Einsatz der Bundeswehr im Innern hilft da nicht.

Generell ist die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit Aufgabe der Polizei. Die Befürworter eines Bundeswehr-Einsatzes im Innern argumentieren, der Staat sei allein mit der Polizei nicht in der Lage in Extremsituationen ausreichend für die Sicherheit zu sorgen.

Dabei wird verschwiegen, dass das Grundgesetz bereits heute ein Engagement der Streitkräfte zulässt. Nach Art. 35 Grundgesetz ist es den Ländern möglich, zur Erfüllung ihrer Sicherheitsaufgaben im Rahmen der Amtshilfe die Unterstützung der Bundeswehr anzufordern.

Die Bundeswehr darf nicht zum Lückenbüßer polizeipolitischer Versäumnisse werden. Deutschland braucht sie nicht als Hilfspolizei, sondern eine besser ausgestattete Polizei. Die Bundeswehr wurde von den Verfassungsvätern und -müttern für polizeiliche Auf-gaben bewusst nicht vorgesehen. Für die hochspezialisierte Polizeiarbeit ist sie weder ausgebildet noch ausgerüstet.

Für die FDP kommt ein genereller Einsatz der Bundeswehr im Innern daher nicht in Frage.

Militär im Innern": Böse historische Erinnerungen werden geweckt! Droht etwa wieder eine Militarisierung der Gesellschaft? Nein! Der Bundesregierung geht es darum, die Handlungsfähigkeit des Staates zum Schutz der Bürger zu erhöhen, wenn ein besonders schwerer Unglücksfall eintritt und polizeiliche Mittel nicht ausreichen.

Bislang ist es zum Beispiel so, dass auch ein nur von Selbstmordattentätern besetztes Flugzeug (keine unbeteiligten Passagiere!) nicht bekämpft werden könnte, weil die Polizei zwar dürfte, aber nicht kann, und die Bundeswehr könnte, aber nicht darf.

Deshalb wollen wir die Amtshilfe der Bundeswehr, die in Art. 35 Grundgesetz geregelt ist, erweitern: Bereits heute ist die Hilfeleistung der Bundeswehr bei einer "Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall" erlaubt. Dies umfasst auch Vorgänge, die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Diese Amtshilfe ist bislang jedoch nur mit Sandsäcken und Schneeschaufeln möglich. Wir wollen sie um den Einsatz militärischer Kampfmittel ergänzen. Unbedingte Einsatz-Voraussetzung ist:

a) der Fall oder die konkrete Gefahr eines besonders großen Schadensereignisses, das auf menschliches Einwirken zurückgeht; etwa eines Anschlags von Terroristen oder Kriminellen.

b) der Umstand, dass nur noch militärische Mittel helfen könnten.

Sind polizeiliche Mittel qualitativ ausreichend, ist der Einsatz hingegen unzulässig! Das schließt den Einsatz der Bundeswehr als innere Hilfspolizei aus.

Die gewünschte Änderung des Art. 35 GG enthält also selbstverständlich keine allgemeine Ermächtigung zum Streitkräfteeinsatz im Inland. Sie wäre begrenzt, sachgerecht und unbedenklich.

Dienstag, 28.10.2008
Quelle: http://www.newsclick.de/index.jsp/artid/9347449/menuid/472071

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